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Anforderung an Belegnachweise bei innergemeinschaftlicher Lieferung bzw. Ausfuhrlieferung
Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist u. a. dann gegeben, wenn der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Die Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat u. a. geregelt, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis).

In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen:

  1. durch das Doppel der Rechnung,
  2. durch einen handelsüblichen Beleg (Lieferschein), aus dem sich der Bestimmungsort ergibt,
  3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie
  4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer, durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.
Zwar ist das eine Sollvorschrift, dies bedeutet jedoch nur, dass das Fehlen einer der aufgeführten Voraussetzungen nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung führt und der bezeichnete Nachweis auch durch andere Belege erbracht werden kann. So lange der Belegnachweis jedoch nicht geführt ist, wird die Finanzverwaltung eine innergemeinschaftliche Lieferung grundsätzlich nicht als steuerfrei behandeln.

In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert hat (Beförderungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch einen Beleg führen, der neben dem Namen und der Anschrift des Unternehmers, der handelsüblichen Bezeichnung und der Menge des ausgeführten Gegenstands, dem Ort und Tag der Ausfuhr auch eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates enthält.

An die Stelle der Ausfuhrbestätigung tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder im gemeinschaftlichen Versandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,
  1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im Versandverfahren erteilt wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder
  2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet.
In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet hat (Versendungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig wie folgt führen:
  1. durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke, oder
  2. durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung des Lieferers mit weiteren Angaben.
Anmerkung: Die verstärkten Umsatzsteuerprüfungen über EDV erleichtern es der Finanzverwaltung, Ausfuhrlieferungen in das Gemeinschaftsgebiet oder in Drittländer zu erfassen. Um die Steuerfreiheit der Lieferungen nicht zu gefährden, müssen diese durch entsprechende Belege eindeutig nachgewiesen werden.

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Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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