Mandanteninformation
Dezember 2008
Kein Verbot von sogenannten "Flash-Mob"-Aktionen im Arbeitskampf
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Gewerkschaft im Rahmen ihres Arbeitskampfes auch zu sog. "Flash-Mob"-Aktionen aufrufen darf, bei denen viele Personen in bestreikten Filialen seiner Mitgliedsunternehmen zur Blockade des Kassenbereichs Pfennigartikel kaufen bzw. Einkaufswagen voll packen und stehen lassen sollen.
Nach Auffassung der Landesarbeitsrichter sind derartige Aufrufe zur Ergänzung laufender Streikmaßnahmen zulässig und durch die den Tarifvertragsparteien zugewiesene freie Wahl der Kampfmittel grundrechtlich geschützt. Ferner seien sie nicht offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich, um das Ziel des Arbeitskampfes, den Abschluss des Tarifvertrages zu erreichen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Gewerkschaft im Rahmen ihres Arbeitskampfes auch zu sog. "Flash-Mob"-Aktionen aufrufen darf, bei denen viele Personen in bestreikten Filialen seiner Mitgliedsunternehmen zur Blockade des Kassenbereichs Pfennigartikel kaufen bzw. Einkaufswagen voll packen und stehen lassen sollen.
Nach Auffassung der Landesarbeitsrichter sind derartige Aufrufe zur Ergänzung laufender Streikmaßnahmen zulässig und durch die den Tarifvertragsparteien zugewiesene freie Wahl der Kampfmittel grundrechtlich geschützt. Ferner seien sie nicht offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich, um das Ziel des Arbeitskampfes, den Abschluss des Tarifvertrages zu erreichen.
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