Mandanteninformation
Dezember 2008
Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet ("Impressumpflicht")
Das Telemediengesetz (TMG) erlegt bestimmten Diensteanbietern Anbieterkennzeichnungspflichten auf. Diese dienen vor allem dem Verbraucherschutz. Die telemedienrechtlichen Anbieterkennzeichnungspflichten werden von Anbietern häufig unter der Überschrift "Impressum" erfüllt. Dabei handelt es sich um Informationen, die Handelsunternehmen im traditionellen Rechts- und Geschäftsverkehr beispielsweise auf Geschäftsbriefen ohnehin seit Langem erfüllen müssen. Diese Anbietertransparenz muss auch im elektronischen Geschäftsverkehr gewährleistet sein.
Das Bundesjustizministerium hat nun einen Leitfaden zur Anbieterkennzeichnungspflicht entwickelt und auf ihrer Internetseite eingestellt. Dieser Leitfaden soll Gewerbetreibenden mit einem Internetauftritt helfen, ihre Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) den gesetzlichen Anforderungen des TMG entsprechend zu gestalten. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:
Das Telemediengesetz (TMG) erlegt bestimmten Diensteanbietern Anbieterkennzeichnungspflichten auf. Diese dienen vor allem dem Verbraucherschutz. Die telemedienrechtlichen Anbieterkennzeichnungspflichten werden von Anbietern häufig unter der Überschrift "Impressum" erfüllt. Dabei handelt es sich um Informationen, die Handelsunternehmen im traditionellen Rechts- und Geschäftsverkehr beispielsweise auf Geschäftsbriefen ohnehin seit Langem erfüllen müssen. Diese Anbietertransparenz muss auch im elektronischen Geschäftsverkehr gewährleistet sein.
Das Bundesjustizministerium hat nun einen Leitfaden zur Anbieterkennzeichnungspflicht entwickelt und auf ihrer Internetseite eingestellt. Dieser Leitfaden soll Gewerbetreibenden mit einem Internetauftritt helfen, ihre Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) den gesetzlichen Anforderungen des TMG entsprechend zu gestalten. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Die Anbieterkennzeichnungspflicht trifft Diensteanbieter, die
geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene
Telemedien bereithalten. Diensteanbieter sind natürliche oder
juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung
bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Telemedien sind z.
B. private Websites und Blogs, Online-Shops, Online-Auktionshäuser,
Suchmaschinen, Informationsdienste und Chatrooms.
Die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht nur, wenn der Diensteanbieter das Telemedium geschäftsmäßig zur Nutzung bereithält. "Geschäftsmäßig" ist ein viel weiterer Begriff als "gewerbsmäßig". Unerheblich ist, ob der Diensteanbieter die Telemedien gegen Entgelt bereithält. Es genügt, dass solche Inhalte in der Regel gegen Entgelt bereitgehalten werden. Die Kennzeichnungspflichten treffen demnach alle Diensteanbieter, soweit sie Telemedien bereithalten, mit denen auf dem Markt Einkünfte erzielt werden könnten.
- Grundangaben für natürliche Personen: Familien- und
den Vornamen; vollständige (ladungsfähige) Postanschrift
(Postfach reicht nicht); mindestens eine Telefonnummer und eine
E-Mail-Adresse
- Grundangaben für juristische Personen: Firmenname vollständig
ausgeschrieben (Postfach reicht nicht) und bei mehreren Niederlassungen
im Zweifel die Hauptniederlassung; gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher
Vertreter (sofern dieser eine juristische Person ist, deren Vertreter,
bis eine natürliche Person benannt werden kann); mindestens Angabe
einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse
- Zusätzliche Pflichtangaben für bestimmte Gruppen von
Diensteanbietern: Betriebe, deren Dienst einer behördlichen
Zulassung bedarf (z. B. Gastronomiebetriebe, Makler,
Versicherungsunternehmen), müssen zusätzlich die zuständige
Aufsichtsbehörde angeben.
Diensteanbieter, die einen reglementierten Beruf ausüben (z. B. freie Berufe), haben zusätzlich die Kammer, der der Diensteanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, anzugeben. Des Weiteren muss die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer oder der Wirtschaftsidentifikationsnummer erfolgen, sofern der Diensteanbieter eine solche besitzt.
- Alle Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar
und ständig verfügbar gehalten werden. Die Rechtsprechung
hält Angaben für leicht erkennbar, die optisch ohne
Schwierigkeiten wahrnehmbar und durch Links auffindbar sind und die
aufgrund ihrer Bezeichnung auch als Hinweis auf die
Anbieterkennzeichnung verstanden werden, z. B. "Kontakt" und "Impressum".
Unmittelbar erreichbar sind Angaben, die ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können (Erreichen der Internetseite über zwei Links). Nicht unmittelbar erreichbar sind die Angaben, wenn sie nur in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gemacht werden. Es genügt deshalb z. B. nicht, den vollständigen Namen des Anbieters nur in den AGB zu nennen. Ständig verfügbar sind Informationen, auf die jederzeit, also über einen dauerhaft funktionstüchtigen Link zurückgegriffen werden kann, und die kompatibel mit den Standardeinstellungen gängiger Internetbrowser sind.
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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sowie nach Terminvereinbarung