Mandanteninformation
Oktober 2008
Zeugnisanspruch bei Betriebsübergang - keine Dankesformel bei nur durchschnittlicher Leistung
"Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt", so die Richter des Bundesarbeitsgerichts.
Die Verpflichtung zur Erteilung eines Endzeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis nach dem Betriebsübergang fortgesetzt wurde. Die persönlichen Kenntnisse des Zeugnisausstellers sind nicht entscheidend. Denn gerade in größeren Betrieben kennen der Arbeitgeber, sein gesetzlicher Vertreter oder die für ihn handelnden Personen den Arbeitnehmer nicht immer persönlich und müssen sich auf die Beurteilungen Dritter stützen.
Der Betriebserwerber ist wegen seines Eintritts in die Rechtsstellung des früheren Arbeitgebers an den Inhalt des von dem Veräußerer erteilten Zwischenzeugnisses gebunden, was die Tätigkeitsbeschreibung, die Leistungs- und die Verhaltensbeurteilung angeht.
In einem weiteren Fall vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatten die Richter zu entscheiden, ob in einem Arbeitszeugnis eine Schlussformel enthalten sein muss, die den Dank des Arbeitgebers und gute Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringen. Sie kamen dabei zu folgendem Urteil:
"Der Arbeitgeber braucht jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer eine nur durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zusteht, das Arbeitszeugnis nicht mit einer "Dankes- und Wunschformel" abzuschließen.
"Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt", so die Richter des Bundesarbeitsgerichts.
Die Verpflichtung zur Erteilung eines Endzeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis nach dem Betriebsübergang fortgesetzt wurde. Die persönlichen Kenntnisse des Zeugnisausstellers sind nicht entscheidend. Denn gerade in größeren Betrieben kennen der Arbeitgeber, sein gesetzlicher Vertreter oder die für ihn handelnden Personen den Arbeitnehmer nicht immer persönlich und müssen sich auf die Beurteilungen Dritter stützen.
Der Betriebserwerber ist wegen seines Eintritts in die Rechtsstellung des früheren Arbeitgebers an den Inhalt des von dem Veräußerer erteilten Zwischenzeugnisses gebunden, was die Tätigkeitsbeschreibung, die Leistungs- und die Verhaltensbeurteilung angeht.
In einem weiteren Fall vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatten die Richter zu entscheiden, ob in einem Arbeitszeugnis eine Schlussformel enthalten sein muss, die den Dank des Arbeitgebers und gute Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringen. Sie kamen dabei zu folgendem Urteil:
"Der Arbeitgeber braucht jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer eine nur durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zusteht, das Arbeitszeugnis nicht mit einer "Dankes- und Wunschformel" abzuschließen.
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