Mandanteninformation
Oktober 2008
Versicherungsschutz für Fahrräder
Eine Klausel in der Hausratversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz für Fahrräder auch auf Schäden durch Diebstahl erstreckt, wenn der Diebstahl nachweislich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand, beschreibt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.6.2008, eine nicht zu beanstandende Risikobegrenzung.
Der BGH hat damit klargestellt, dass dem Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass sich der Diebstahl zwischen 6.00 und 22.00 Uhr, also in der versicherten Zeit ereignet hat. Diese Verteilung der Beweislast bewirkt keine unzumutbare Benachteiligung des Versicherungsnehmers.
Eine Klausel in der Hausratversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz für Fahrräder auch auf Schäden durch Diebstahl erstreckt, wenn der Diebstahl nachweislich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand, beschreibt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.6.2008, eine nicht zu beanstandende Risikobegrenzung.
Der BGH hat damit klargestellt, dass dem Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass sich der Diebstahl zwischen 6.00 und 22.00 Uhr, also in der versicherten Zeit ereignet hat. Diese Verteilung der Beweislast bewirkt keine unzumutbare Benachteiligung des Versicherungsnehmers.
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