Mandanteninformation
Oktober 2008
Schutz der Handwerker durch das Forderungssicherungsgesetz
Mit Hilfe des Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) sollen Handwerker schneller an ihr Geld kommen und Zahlungsausfälle verringert werden. Vorrangig sollten kleine und mittelständische Betriebe geschützt werden, da diese oft durch die schlechte Zahlungsmoral in finanzielle Schwierigkeiten gerieten. Nachfolgend sollen die wichtigsten Neuregelungen des FoSiG aufgezeigt werden:
Mit Hilfe des Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) sollen Handwerker schneller an ihr Geld kommen und Zahlungsausfälle verringert werden. Vorrangig sollten kleine und mittelständische Betriebe geschützt werden, da diese oft durch die schlechte Zahlungsmoral in finanzielle Schwierigkeiten gerieten. Nachfolgend sollen die wichtigsten Neuregelungen des FoSiG aufgezeigt werden:
- Schnellere Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen sollen
schon gefordert werden können, bevor das Werk vollständig
errichtet ist, d. h. das Erfordernis einer "abgeschlossenen
Leistung" entfällt. Künftig können Unternehmer
bereits dann eine Abschlagszahlung verlangen, wenn der Besteller einen
Wertzuwachs bekommen hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die
Abschlagszahlung nicht verweigert werden.
Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückbehält.
- Forderungsanspruch von Subunternehmern: Die Forderung eines
Subunternehmers wird spätestens dann fällig, wenn sein
Auftraggeber (z. B. Bauträger)seine Vergütung oder Teile davon
von dessen Auftraggeber (Bauherr) erhalten hat.
Des Weiteren wird die Forderung auch dann fällig, wenn das Gesamtwerk durch den Bauherrn abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Das heißt, die Zahlung kann nicht mehr dadurch verzögert werden, dass der direkte Auftraggeber (Generalunternehmer, Bauträger) das Werk des Subunternehmers noch nicht gesondert abgenommen hat.
- Einbehalt wegen Nachbesserungskosten: Die Höhe des sog. "Druckzuschlags",
also des Betrags, den der Auftraggeber über die
Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung
zu veranlassen, soll gesenkt werden. Angemessen ist hier in der Regel
das Doppelte (bisher das Dreifache) der für die Beseitigung des
Mangels erforderlichen Kosten.
- Bauhandwerkersicherung/Sicherheitsleistung einklagbar: Dem Bauhandwerker soll ein echter, einklagbarer Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seine Werklohnforderung eingeräumt werden. Damit wird dem Interesse der Bauhandwerker, die regelmäßig vorleistungspflichtig sind, nach einer Sicherheit angemessen Rechnung getragen. Diese Sicherheitsleistung ist mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen. Außerdem soll der Bauhandwerker, falls es wegen der Sicherheitsleistung zum Streit und zur Vertragsauflösung kommt, seinen Vergütungsanspruch behalten. Verbraucher sollen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit bleiben.
Hinweis:
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