Mandanteninformation
Oktober 2008
Nachweis eines Pkw als (gewillkürtes) Betriebsvermögen
Sowohl privat wie auch betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter, wie z. B. ein Pkw, können als (gewillkürtes) Betriebsvermögen behandelt werden, wenn sie mindestens zu 10 % betrieblich genutzt werden. Den Umfang der betrieblichen Nutzung hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, d. h. es darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Daher kommt es für die Frage, ob ein Pkw im Privatvermögen gehalten oder (gewillkürtes) Betriebsvermögen ist, nicht darauf an, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt.
Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.
Sowohl privat wie auch betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter, wie z. B. ein Pkw, können als (gewillkürtes) Betriebsvermögen behandelt werden, wenn sie mindestens zu 10 % betrieblich genutzt werden. Den Umfang der betrieblichen Nutzung hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, d. h. es darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Daher kommt es für die Frage, ob ein Pkw im Privatvermögen gehalten oder (gewillkürtes) Betriebsvermögen ist, nicht darauf an, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt.
Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.
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