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Einsprüche bezüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen und des Solidaritätszuschlags
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit Allgemeinverfügung vom 22.7.2008 festgelegt, dass alle an diesem Datum anhängigen Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen zurückgewiesen werden, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen verstoße gegen das Grundgesetz. Das Gleiche gilt für Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags.

Dieser Allgemeinverfügung können betroffene Steuerpflichtige nur auf dem Klageweg beim Finanzgericht entgegentreten. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr.

Anmerkung: Vor dem Niedersächsischen Finanzgericht ist zwischenzeitlich erneut ein Verfahren gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags anhängig. Sollte dieses Verfahren positiv für die Steuerpflichtigen entschieden werden, wird sich mit der Frage sicherlich auch der Bundesfinanzhof bzw. das Bundesverfassungsgericht noch einmal befassen müssen.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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