Mandanteninformation
August 2007
Geringfügige Forderungen sollen grenzüberschreitend leichter durchsetzbar werden
Der europäische Rat der Justizminister hat am 13.6.2007 den Vorschlag für die sog. Small-Claims-Verordnung beschlossen. Mit dieser Verordnung sollen grenzüberschreitende Forderungen bis 2000 Euro künftig leichter durchgesetzt werden können.
So schafft die Verordnung ein einheitliches europäisches Zivilverfahren, das vor den Gerichten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - mit Ausnahme Dänemarks - Anwendung findet und damit den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr verbessert. Für Rechtsstreitigkeiten innerhalb Deutschlands hingegen gilt das Verfahren nicht. Bei grenzüberschreitenden Fällen kann der Kläger künftig wählen, ob er das neue Verfahren nach der Small-Claims-Verordnung oder das bewährte deutsche Zivilverfahren nutzen will.
Bereits in der Vergangenheit ist es aufgrund verschiedener europäischer Regelungen erheblich einfacher geworden, ein Urteil über eine unbestrittene Forderung gegen einen Bürger aus einem anderen EU-Staat durchzusetzen und zu vollstrecken. Die neue Small-Claims-Verordnung geht einen Schritt weiter. Sie ermöglicht die Durchsetzung auch strittiger Forderungen bis zu 2.000 Euro in einem regulären kontradiktorischen Zivilverfahren.
Die Vollstreckung aus einem in diesem Verfahren ergangenen Urteil ist einfach. Das bislang notwendige komplizierte Vollstreckungsverfahren ist hier abgeschafft.
Keine Anwendung findet das neue europäische Verfahren unter anderem auf Streitigkeiten im Bereich des Arbeitsrechts, des ehelichen Güterrechts, des Erb- oder Unterhaltsrechts. Die Verfahrensbestimmungen der Verordnung werden am 1.1.2009 wirksam.
Der europäische Rat der Justizminister hat am 13.6.2007 den Vorschlag für die sog. Small-Claims-Verordnung beschlossen. Mit dieser Verordnung sollen grenzüberschreitende Forderungen bis 2000 Euro künftig leichter durchgesetzt werden können.
So schafft die Verordnung ein einheitliches europäisches Zivilverfahren, das vor den Gerichten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - mit Ausnahme Dänemarks - Anwendung findet und damit den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr verbessert. Für Rechtsstreitigkeiten innerhalb Deutschlands hingegen gilt das Verfahren nicht. Bei grenzüberschreitenden Fällen kann der Kläger künftig wählen, ob er das neue Verfahren nach der Small-Claims-Verordnung oder das bewährte deutsche Zivilverfahren nutzen will.
Bereits in der Vergangenheit ist es aufgrund verschiedener europäischer Regelungen erheblich einfacher geworden, ein Urteil über eine unbestrittene Forderung gegen einen Bürger aus einem anderen EU-Staat durchzusetzen und zu vollstrecken. Die neue Small-Claims-Verordnung geht einen Schritt weiter. Sie ermöglicht die Durchsetzung auch strittiger Forderungen bis zu 2.000 Euro in einem regulären kontradiktorischen Zivilverfahren.
Die Vollstreckung aus einem in diesem Verfahren ergangenen Urteil ist einfach. Das bislang notwendige komplizierte Vollstreckungsverfahren ist hier abgeschafft.
Keine Anwendung findet das neue europäische Verfahren unter anderem auf Streitigkeiten im Bereich des Arbeitsrechts, des ehelichen Güterrechts, des Erb- oder Unterhaltsrechts. Die Verfahrensbestimmungen der Verordnung werden am 1.1.2009 wirksam.
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