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Bundesfinanzministerium äußert sich zur Verfassungsmäßigkeit der Pendlerpauschale
Das Niedersächsische Finanzgericht und das Finanzgericht des Saarlandes haben dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die Neuregelung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - sog. Pendlerpauschale - in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 verfassungsgemäß ist.

Ferner hat das Niedersächsische Finanzgericht insoweit Aussetzung der Vollziehung gewährt. Hingegen hält das Finanzgericht Baden-Württemberg die Neuregelung für verfassungsgemäß.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) lehnt Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, gegen die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen oder gegen künftig ergehende Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 begehrt werden.

Nach Auffassung des BMF hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte den Anwendungsbereich des objektiven Nettoprinzips neu definiert. Bei Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte handelt es sich um sog. gemischte Aufwendungen, deren Entstehung im Einzelfall sowohl private als auch berufliche Verursachungsgründe haben kann. Indem diese Aufwendungen durch die Neuregelung unabhängig von der Entfernung künftig ausschließlich der Privatsphäre zugeordnet und somit nicht mehr als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angesehen werden, sind diese Aufwendungen dem Anwendungsbereich des objektiven Nettoprinzips entzogen.

Anmerkung: Auch wenn das BMF - wie erwartet - diese Meinung vertritt, heißt das noch nicht, dass das BVerfG dieser Auffassung folgen wird. Es bleibt demnach bis zur endgültigen Entscheidung des BVerfG spannend.

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