Mandanteninformation
Dezember 2007
Weitere Hinweise zum Jahresende 2007
- Publizitätspflicht bei Kapitalgesellschaften: Ab 2007
werden Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften
strenger verfolgt und mit Ordnungsgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet.
Jahresabschlüsse sind zwingend beim "Elektronischen
Bundesanzeiger" im Internet zu veröffentlichen und nicht mehr
beim Handelsregister zu hinterlegen. Dies gilt auch für die GmbH &
Co KG. Die Betreiber des Bundesanzeigers informieren bei Verstößen
gegen die Publizitätspflicht das Bundesministerium für Justiz,
das dann in der Sache automatisch tätig wird. Ein Antrag von
Dritten (z. B. von Wettbewerbern) ist nicht mehr nötig.
Anmerkung: Ist das Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr, müssen die Abschlüsse für das Jahr 2006 bis zum 31.12.2007 eingereicht werden.
- Gewinnschwelle für Bilanzierung: Das Erste
Mittelstandsentlastungsgesetz lockerte bereits die steuerliche
Bilanzierungspflicht für kleinere Unternehmen. Durch die Anhebung
der Buchführungspflichtgrenze von einem Umsatz von 350.000 Euro auf
500.000 Euro fallen seit dem 1.1.2007 gewerbliche Betriebe mit einem
Gewinn bis zu 30.000 Euro aus der Buchführungspflicht.
Durch die Neuregelungen des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes werden noch mehr Unternehmen als bisher von der Bilanzierungspflicht befreit. Dafür wurde die Gewinnschwelle auf 50.000 Euro angehoben. Unternehmen mit einem Jahresgewinn bis 50.000 Euro und einem Umsatz bis 500.000 Euro können für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, zur Einnahme-Überschuss-Rechnung übergehen. Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Seit dem Veranlagungszeitraum
2003 können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in
Privathaushalten geltend gemacht werden. Dabei ermäßigt sich
die Einkommensteuer um 20 % der geleisteten Aufwendungen, höchstens
je Haushalt um 600 Euro pro Jahr. Die Regelung wurde auf Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen ausgedehnt sowie für
Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen erweitert.
Nach der neuen gesetzlichen Regelung können rückwirkend zum 1.1.2006 auch alle Handwerkerrechnungen, die vom Mieter oder Eigentümer für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung bezahlt werden, bis zum Höchstbetrag von 600 Euro pro Jahr (20 % von 3.000 Euro) von der Steuer abgezogen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Renovierungs- oder Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten handelt. Begünstigt sind jedoch nur die Lohnkosten (keine Materialkosten) zzgl. USt. Des Weiteren werden auch Umzugskosten, so weit sie von Umzugsspeditionen durchgeführt werden, begünstigt.
Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde oder ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht, werden durch die Neuregelung ebenfalls erfasst. Bei Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen verdoppelt sich der Höchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen auf 6.000 Euro, was eine Steuerermäßigung von höchstens 1.200 Euro im Jahr bedeutet.
Anmerkung: Die Aufwendungen müssen zwingend durch Vorlage der Rechnung und die Zahlung durch einen Kontoauszug nachgewiesen werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Es empfiehlt sich daher entsprechende Rechnungen sowie die dazugehörigen Kontoauszüge aufzubewahren!
- Jahresbescheinigung - Steuerbescheinigung: Die Absenkung des
Sparerfreibetrages von 1.370/2.740 Euro (Ledige/Verheiratete) auf
750/1.500 Euro ab 2007 führt i. d. R. zu vermehrtem Abzug von
Kapitalertragsteuer/Zinsabschlagsteuer. Alle Steuerpflichtigen sollten
daher ihre Freistellungsaufträge überprüfen und ggf.,
insbesondere bei Verteilung des Freibetrages auf mehrere Banken,
Bausparkassen usw., korrigieren. Banken und Finanzdienstleister sind
gesetzlich verpflichtet, über die Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
aus Finanzanlagen ihrer Kunden eine zusammenfassende Jahresbescheinigung
zu erstellen. Darin werden alle für die Besteuerung relevanten
Daten aufgelistet. Zu beachten ist allerdings, dass die
Jahresbescheinigung nicht die Steuerbescheinigung für die
Anrechnung von Kapitalertragsteuer ersetzt.
Sind Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag einbehalten worden, muss der Steuerpflichtige die jeweilige Steuerbescheinigung zwingend seiner Steuererklärung beifügen.
Zur Vermeidung von unnötigem Aufwand sollte mit der Bank die Erstellung einer Jahressteuerbescheinigung vereinbart werden.
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