Mandanteninformation
Dezember 2007
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per SMS
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowohl durch Kündigung wie auch durch Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. So entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm, dass eine SMS die erforderliche Schriftform nicht wahrt. Nach den gesetzlichen Regelungen erfordert die Schriftform die eigenhändige Unterschrift der Urkunde durch den Aussteller. Hieran fehlt es bei einer SMS. Sowohl eine etwaige Kündigung wie auch eine Auflösungsvereinbarung ist damit nichtig.
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowohl durch Kündigung wie auch durch Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. So entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm, dass eine SMS die erforderliche Schriftform nicht wahrt. Nach den gesetzlichen Regelungen erfordert die Schriftform die eigenhändige Unterschrift der Urkunde durch den Aussteller. Hieran fehlt es bei einer SMS. Sowohl eine etwaige Kündigung wie auch eine Auflösungsvereinbarung ist damit nichtig.
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