Mandanteninformation
Dezember 2007
Ansprüche wegen "Mobbing"
Ein Oberarzt, der durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des Chefarztes kann er im Regelfall nicht verlangen. Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Chefarztes untersteht, hat der Oberarzt nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz in der Klinik vorhanden ist.
In ihrer Erklärung führten die Richter des Bundesarbeitsgerichts weiter aus, dass für den Schmerzensgeldanspruch die Klinik einzustehen hat, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe ist.
Ein Oberarzt, der durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des Chefarztes kann er im Regelfall nicht verlangen. Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Chefarztes untersteht, hat der Oberarzt nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz in der Klinik vorhanden ist.
In ihrer Erklärung führten die Richter des Bundesarbeitsgerichts weiter aus, dass für den Schmerzensgeldanspruch die Klinik einzustehen hat, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe ist.
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