Mandanteninformation
November 2007
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Der Bundesrat hat am 21.9.2007 dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft zugestimmt. Der sog. "Zweite Korb" der Urheberrechtsnovelle wird voraussichtlich zum 1.1.2008 in Kraft treten. Mit dem Zweiten Korb wird das Urheberrecht - aufbauend auf die erste Novelle aus dem Jahr 2003 - weiter an das digitale Zeitalter und die neuen technischen Möglichkeiten angepasst. Im Kern geht es um folgende Neuregelungen:
Der Bundesrat hat am 21.9.2007 dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft zugestimmt. Der sog. "Zweite Korb" der Urheberrechtsnovelle wird voraussichtlich zum 1.1.2008 in Kraft treten. Mit dem Zweiten Korb wird das Urheberrecht - aufbauend auf die erste Novelle aus dem Jahr 2003 - weiter an das digitale Zeitalter und die neuen technischen Möglichkeiten angepasst. Im Kern geht es um folgende Neuregelungen:
- Erhalt der Privatkopie: Die private Kopie nicht kopiergeschützter
Werke bleibt weiterhin, auch in digitaler Form, erlaubt. Das neue Recht
enthält aber eine Klarstellung: Bisher war die Kopie einer
offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dieses
Verbot wird nunmehr ausdrücklich auch auf unrechtmäßig
online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt. Es bleibt auch bei
dem Verbot, einen Kopierschutz zu knacken. Die zulässige
Privatkopie findet dort ihre Grenze, wo Kopierschutzmaßnahmen
eingesetzt werden.
- Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich für die
Privatkopie: Als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie bekommt
der Urheber eine pauschale Vergütung. Sie wird auf Geräte und
Speichermedien erhoben und über die Verwertungsgesellschaften an
die Urheber ausgeschüttet. Privatkopie und Pauschalvergütung
gehören also untrennbar zusammen. Vergütungspflichtig sind in
Zukunft alle Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von
zulässigen Vervielfältigungen benutzt wird. Keine Vergütungspflicht
besteht für Geräte, in denen zwar ein digitaler, theoretisch für
Vervielfältigungen nutzbarer Speicherchip eingebaut ist, dieser
tatsächlich aber ganz anderen Funktionen dient.
- Schranken für Wissenschaft und Forschung: Die Novelle
erlaubt es öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
erstmalig, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zu
zeigen.
- Unbekannte Nutzungsarten: Bisher durften keine Verträge über
die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer
Nutzungsart geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses noch gar nicht gab - z. B. in einem zwischenzeitlich
entwickelten Internet. Nach dem Gesetzentwurf soll der Urheber über
seine Rechte auch für die Zukunft vertraglich verfügen können
Das Gesetz trägt auch den Besonderheiten des Films Rechnung. Dort sind typischerweise zahlreiche Mitwirkende beteiligt. Schon bislang galt deshalb die gesetzliche Vermutung, dass der Filmproduzent im Zweifel das Recht erwarb, den Film in allen bekannten Nutzungsarten zu verwerten. Diese Vermutung wird jetzt auf unbekannte Nutzungsarten ausgedehnt. Im Gegensatz zu anderen Medien haben die Urheber hier aber kein Widerrufsrecht. Das gibt den Produzenten ausreichende Sicherheit beim Erwerb der Rechte und gewährleistet, dass der deutsche Film künftig auch international präsent bleibt.
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