Mandanteninformation
November 2007
Zulässigkeit geringerer Sozialplanabfindungen für Arbeitnehmer, die vorzeitig in Rente gehen können
Sozialpläne werden zwischen Betriebsrat und Unternehmen abgeschlossen, um Nachteile für Arbeitnehmer zu mildern, die infolge einer Betriebsänderung (z. B. einer Betriebsstilllegung oder einer Rationalisierungsmaßnahme) entstehen. Typischerweise begründen Sozialpläne für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren, Abfindungsansprüche.
Oft werden dabei für Arbeitnehmer, die unmittelbar nach ihrem Ausscheiden in den vorgezogenen Ruhestand gehen können, geringere Sozialplanleistungen vorgesehen. Das verstößt, wie bereits das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden hat, nicht gegen das Betriebsverfassungsgesetz.
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in einem Urteil darüber zu entscheiden, ob eine solche Sozialplanklausel auch dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entspricht. Denn das AGG lässt solche Differenzierungen nur zu, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind.
Dies hat das Landesarbeitsgericht bejaht. Im entschiedenen Fall reduzierte sich die Sozialplanabfindung aufgrund der Möglichkeit, unmittelbar nach Ausscheiden vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen, von rund 46.000 Euro auf 5.600 Euro.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Sozialpläne werden zwischen Betriebsrat und Unternehmen abgeschlossen, um Nachteile für Arbeitnehmer zu mildern, die infolge einer Betriebsänderung (z. B. einer Betriebsstilllegung oder einer Rationalisierungsmaßnahme) entstehen. Typischerweise begründen Sozialpläne für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren, Abfindungsansprüche.
Oft werden dabei für Arbeitnehmer, die unmittelbar nach ihrem Ausscheiden in den vorgezogenen Ruhestand gehen können, geringere Sozialplanleistungen vorgesehen. Das verstößt, wie bereits das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden hat, nicht gegen das Betriebsverfassungsgesetz.
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in einem Urteil darüber zu entscheiden, ob eine solche Sozialplanklausel auch dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entspricht. Denn das AGG lässt solche Differenzierungen nur zu, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind.
Dies hat das Landesarbeitsgericht bejaht. Im entschiedenen Fall reduzierte sich die Sozialplanabfindung aufgrund der Möglichkeit, unmittelbar nach Ausscheiden vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen, von rund 46.000 Euro auf 5.600 Euro.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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