Mandanteninformation
November 2007
Änderung des Versicherungsvertragsrechts zum 1.1.2008
Der Bundesrat hat am 21.9.2007 der Reform des Versicherungsvertragsrechts zugestimmt, sodass die Novelle zum 1.1.2008 in Kraft treten kann. Folgende Änderungen sind vorgesehen:
Der Bundesrat hat am 21.9.2007 der Reform des Versicherungsvertragsrechts zugestimmt, sodass die Novelle zum 1.1.2008 in Kraft treten kann. Folgende Änderungen sind vorgesehen:
- Verbesserte Beratung und Information der Versicherungsnehmer:
Die Versicherer müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss
eines Vertrages künftig besser beraten und informieren. Das
Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Wenn Anlass besteht, ist
auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten. Will ein
Versicherungsnehmer z. B. einen Lebensversicherungsvertrag kündigen,
sollte u. a. auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den Vertrag
ohne Prämienzahlung fortzusetzen.
- Vorvertragliche Anzeigepflichten: Eine weitere wichtige
Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor
Vertragsabschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzuzeigen
hat, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko
einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte
Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer.
Verstöße des Versicherungsnehmers gegen die Anzeigepflicht
berechtigen den Versicherer nur noch dann zum Rücktritt vom
Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben
gemacht hat. In den anderen Fällen kann der Versicherer den Vertrag
lediglich unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die
Zukunft kündigen oder die Fortsetzung zu anderen Bedingungen
verlangen. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb einer
Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten Krankenversicherung, sonst 5
oder - bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln - 10 Jahre)
geltend machen, da eine Rückabwicklung eines Vertrages oder eine rückwirkende
Anpassung nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten
kann.
- Direktanspruch in der Pflichtversicherung: Bei einer
Pflichtversicherung wird dem Geschädigten künftig in
bestimmten Fällen ein Direktanspruch gegen den Versicherer eingeräumt.
Dies bedeutet, dass der Geschädigte nicht auf die Mithilfe des Schädigers
angewiesen ist.
Künftig wird der Geschädigte darüber hinaus bei allen Pflichtversicherungen den Versicherer auch dann unmittelbar in Anspruch nehmen können, wenn über das Vermögen des Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, oder wenn der Aufenthalt des Schädigers unbekannt ist.
- Einheitliches Widerrufsrecht: Das Widerrufsrecht bei
Versicherungsverträgen wird vereinheitlicht. Es besteht unabhängig
vom Vertriebsweg. Insbesondere können nach dem neuen Recht auch
Handwerker und Freiberufler, nicht nur Verbraucher, einen Vertrag
widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der
Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem
Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen
übermittelt worden sind. Die im geltenden Recht vorhandene absolute
Ausschlussfrist von einem Jahr entfällt ersatzlos.
- Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips: Verletzt der
Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss vertragliche Pflichten oder
andere Obliegenheiten grob fahrlässig, bemessen sich die Folgen künftig
danach, wie stark sein Verschulden wiegt.
- Das Prinzip der "Unteilbarkeit der Prämie" wird abgeschafft: Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung gekündigt oder durch Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer künftig die Prämie auch nur noch bis zu diesem Zeitpunkt zahlen.
- Anspruch auf Überschussbeteiligung: Der Anspruch auf Überschussbeteiligung
wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erhält der
Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen
Reserven. Der Versicherungsnehmer soll in Zukunft angemessen auch an den
noch nicht realisierten Gewinnen beteiligt werden (sogenannte stille
Reserven), soweit sie durch seine Beiträge erzielt worden sind. Die
Versicherungsunternehmen müssen die stillen Reserven offenlegen und
den Versicherungsnehmer jährlich über den auf ihn entfallenden
Teil unterrichten. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder
Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Überschussbeteiligung, und
zwar für die Restlaufzeit seines Vertrages nach Inkrafttreten.
Bereits erfolgte Überschussbeteiligungen für die Zeit vor
Inkrafttreten bleiben unberührt.
- Modellrechnung: Der Versicherungsnehmer ist darüber zu
unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben müssen
realistisch sein und dem Versicherungsnehmer deutlich machen, dass es
sich nur um Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt.
- Berechnung des Rückkaufswerts: Der Rückkaufswert
der Lebensversicherung ist künftig nach dem Deckungskapital der
Versicherung zu berechnen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig
beendet wird. Diese Regelung gilt für ab dem 1.1.2008 neu
abgeschlossene Verträge.
- Frühstorno: Die Abschlusskosten der Lebensversicherung
werden bei Kündigung auf die ersten fünf Vertragsjahre
verteilt. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren höher
aus, weil die gezahlten Prämien bisher häufig in den ersten
zwei Vertragsjahren verrechnet wurden. Auch dies gilt für ab dem
1.1.2008 neu abgeschlossene Verträge.
- Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten: Eine
deutliche Verbesserung der Transparenz für die Verbraucher wird
sich daraus ergeben, dass die Versicherer verpflichtet werden sollen,
die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und
offenzulegen.
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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