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Werbungskostenabzug bei Vermietung und Verpachtung

Bevor die Aufwendungen für eine vermietete Immobilie steuerlich anerkannt werden, prüft das Finanzamt, ob nicht eine sog. "Liebhaberei" vorliegt. Mit der Immobilie muss deshalb "auf Dauer" ein Gewinn (Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) erzielt werden.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Öffnungszeiten:

Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 13:00 Uhr

sowie nach Terminvereinbarung


Mandanteninformationen
SCHULZ & PARTNER Steuerberatungsgesellschaft mbH | Koch-Gotha-Str. 1 | 18055 Rostock | Tel. 0381 491190