Steuerlexikon
Außergerichtliche Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Über die ab sofort geltenden Informationspflichten der EU-Verordnung Nr. 524/2013 für Händler im E-Commerce hinaus, wird es weitere Informationspflichten geben. Das dafür initiierte Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ließ der Bundesrat am 29.1.2016 passieren.Damit wird die gesetzliche Grundlage für ein flächendeckendes Schlichtungssystem für Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschaffen, das neben die staatliche Justiz tritt.
Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, müssen den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
- in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
- auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
Die Informationen müssen
- auf der Homepage des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
- zusammen mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
Von der Informationspflicht sind nur Unternehmen ausgenommen, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres 10 oder weniger Personen beschäftigten.
Die nun dazu einzurichtenden sogenannten Verbraucherschlichtungsstellen müssen bestimmte Anforderungen zu Fachwissen, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Transparenz erfüllen - die Einhaltung der Vorgaben wird durch staatliche Stellen geprüft.
Der überwiegende Teil des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes tritt zum 1.4.2016 in Kraft. Die Regelungen zu den Informationspflichten aber treten erst 1.2.2017 in Kraft.
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