Steuerlexikon
Sozialversicherungsgrenzen 2024: Beitragsbemessungsgrenzen 2024
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Versicherungspflichtgrenze in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr | 69.300 | 69.300 |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat | 5.775 | 5.775 |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 5.175 | 5.175 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 7.450 | 7.550 |
Geringfügigkeitsgrenze | 538 | 538 |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 62.100 | 62.100 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 89.400 | 90.600 |
Beitragssätze in Prozent | Ost/West | |
Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
14,6 | |
Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) |
3,4 / 4 (1) | |
Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
18,6 | |
Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
2,6 | |
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist auch dieser (seit 1.1.2019) je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu übernehmen. 1) Es erfolgt eine Differenzierung des Beitragssatzes nach der Kinderzahl. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind abgesenkt – der niedrigst mögliche Beitrag liegt also bei 2,4 %. Nach der Zeit ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Es gelten dann wieder 3,4 % (Kinderlose 4 %). Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7 % (Ausnahme Sachsen: 1,2 %). |
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