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Sozialversicherungsgrenzen 2024: Beitragsbemessungsgrenzen 2024

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.


Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 69.300 69.300
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 5.775 5.775
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 5.175 5.175
Renten-, Arbeitslosenversicherung 7.450 7.550
Geringfügigkeitsgrenze 538 538
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 62.100 62.100
Renten-, Arbeitslosenversicherung 89.400 90.600
Beitragssätze in Prozent Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
14,6
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
3,4 / 4 (1)
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
18,6
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
2,6

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist auch dieser (seit 1.1.2019) je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu übernehmen.

1) Es erfolgt eine Differenzierung des Beitragssatzes nach der Kinderzahl. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind abgesenkt – der niedrigst mögliche Beitrag liegt also bei 2,4 %. Nach der Zeit ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Es gelten dann wieder 3,4 % (Kinderlose 4 %). Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7 % (Ausnahme Sachsen: 1,2 %).

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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