Steuerlexikon
Sozialversicherungsgrenzen 2022: Beitragsbemessungsgrenzen 2022
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.Versicherungspflichtgrenze in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr | 64.350 | 64.350 |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat | 5.362,50 | 5.362,50 |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 4.837,50 | 4.837,50 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 6.750 | 7.050 |
Geringfügigkeitsgrenze | 520 (1) | 520 (1) |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 58.050 | 58.050 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 81.000 | 84.600 |
Beitragssätze in Prozent | Ost/West | |
Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
14,6 | |
Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) |
3,05 / 3,4 (2) | |
Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
18,6 | |
Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
2,4 (3) | |
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist auch dieser (seit 1.1.2019) je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu übernehmen. 1) Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1.10.2022. Davor waren es 450 Euro monatlich. 2) Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, erhöht sich von 3,3 % auf 3,4 %. Den Beitragszuschlag für Kinderlose, den der Arbeitnehmer weiterhin allein trägt, erhöht sich ab dem 1.1.2022 von 0,25 % auf 0,35 %. Kinderlosen Versicherte tragen ab dem 1.1.2022 (1,525 % + 0,35 %) 1,875 %, die Arbeitgeber weiterhin 1,525 %. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 2,025 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,375 %) und der Arbeitgeber 1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung. 3) Die Beitragssenkung ist befristet bis zum 31.12.2022. |
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