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Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2019

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2019 gelten folgende Rechengrößen: Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung erhöht sich auf 3,05 % und entsprechend bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf 3,30 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt bei 18,6 %, der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung wird auf 2,5 % gesenkt.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i.?d.?R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, war dieser bis zum 31.12.2018 allein vom Arbeitnehmer zu übernehmen. Ab dem 1.1.2019 sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wie auch der bisherige Zusatzbeitrag je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten zu tragen. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) trägt der Arbeitnehmer weiterhin allein. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,275 %) und der Arbeitgeber 1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2019 von 246 ? auf 251 ? monatlich (Frühstück 53 ?, Mittag- und Abendessen je 99 ?). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 ? und für ein Frühstück 1,77 ?. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 231 ?. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.

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