Steuerlexikon
Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2018
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2018 gelten folgende Rechengrößen:- Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 59.400 ? bzw. im Monat mehr als 4.950 ? verdienen.
- Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 53.100 ? bzw. von monatlich höchstens 4.425 ? berechnet.
- Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 78.000 ? alte Bundesländer (aBL) bzw. 69.600 ? neue Bundesländer (nBL) im Jahr.
- Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 6.500 ? (aBL) bzw. 5.800 ? (nBL) monatlich berechnet.
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.045 ? (aBL)/2.695 ? (nBL) monatlich, also 36.540 ? (aBL)/32.340 ? (nBL) jährlich festgelegt.
- Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 ? monatlich.
Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt auch bei 3 %.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist dieser allein vom Arbeitnehmer zu übernehmen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,775 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,025 %) und der Arbeitgeber 0,775 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.
Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2018 von 241 ? auf 246 ? monatlich (Frühstück 52 ?, Mittag- und Abendessen je 97 ?). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,23 ? und für ein Frühstück 1,73 ?.
Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 226 ?. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.
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