Steuerlexikon
Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2017
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2017 gelten folgende Rechengrößen:- Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 57.600 ? bzw. im Monat mehr als 4.800 ? verdienen.
- Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 52.200 ? bzw. von monatlich höchstens 4.350 ? berechnet.
- Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 76.200 ? alte Bundesländer (aBL) bzw. 68.400 ? neue Bundesländer (nBL) im Jahr.
- Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 6.350 ? (aBL) bzw. 5.700 ? (nBL) monatlich berechnet.
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 2.975 ? (aBL)/2.660 ? (nBL) monatlich, also 35.700 ? (aBL)/31.920 ? (nBL) jährlich festgelegt.
- Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 ? monatlich.
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung erhöht sich um 0,2 Prozentpunkte von 2,35 auf 2,55 % und entsprechend bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf 2,8 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,7 % und der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bei 3 %.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist dieser allein vom Arbeitnehmer zu übernehmen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,775 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,025 %) und der Arbeitgeber 0,775 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.
Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2017 von 236 ? auf 241 ? monatlich (Frühstück 51 ?, Mittag- und Abendessen je 95 ?). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,17 ? und für ein Frühstück 1,70 ?.
Der Wert für die Unterkunft verbleibt bei 223 ?. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.
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