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Anforderungen an Registrierkassen ab 1.1.2020

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ist seit dem 28.12.2016 in Kraft. Danach unterliegen die Registrierkassen und PC-Kassensysteme, die von Unternehmen mit Bargeldeinnahmen genutzt werden, als vorgelagerte Systeme der Buchführung denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme. Seit dem 1.1.2017 dürfen nur noch solche elektronische Registrierkassen verwendet werden, die eine komplette, dauerhafte Speicherung aller steuerlich relevanten Daten ermöglichen. Seit dem 1.1.2018 gibt es die sog. Kassen-Nachschau.

Zum 1.1.2020 treten weitere verschärfende Auflagen für die elektronischen Kassensysteme in Kraft. Dazu gehören insbesondere: Bitte beachten Sie! Für Kassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, die den Regelungen der Aufbewahrung digitaler Unterlagen entsprechen und nicht umgerüstet werden können, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022.
Eine Pflicht zum Einsatz elektronischer Registrierkassen gibt es auch weiterhin nicht.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Öffnungszeiten:

Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 Uhr
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sowie nach Terminvereinbarung


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