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Düsseldorfer Tabelle seit 1.1.2015

Seit dem 1.1.2015 gilt die neue "Düsseldorfer Tabelle". Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der "Hartz-IV"-Sätze zum 1.1.2015. Ferner wurden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nicht ehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern angehoben:

Unterhaltspflicht gegenüber
Selbstbehalt
bisher
Selbstbehalt
ab 2015
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:
1.000 ?
1.080 ?
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:
800 ?
880 ?
anderen volljährigen Kindern:
1.200 ?
1.300 ?
Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen
Kindes:
1.100 ?
1.200 ?
Eltern:
1.600 ?
1.800 ?


Der Kindesunterhalt konnte zum 1.1.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht erhöht werden, da er sich nach den durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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