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Vereinbarung einer Chefarzt-OP bindet

Die Rechtsprechung leitet das Erfordernis der Einwilligung des Patienten in die Heilbehandlung zur Rechtfertigung des Eingriffs in die körperliche Integrität aus dem im Grundgesetz geregelten Recht auf körperliche Unversehrtheit und seinem Selbstbestimmungsrecht als Ausfluss des Rechts auf Menschenwürde her. Geschützt wird damit die Entscheidungsfreiheit des Patienten über seine körperliche Integrität, über die sich der behandelnde Arzt nicht selbstherrlich hinwegsetzen darf.

Erklärt der Patient, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Fehlt die wirksame Einwilligung in die Vornahme des Eingriffs, ist der in der ärztlichen Heilbehandlung liegende Eingriff in die körperliche Integrität rechtswidrig.

Vor diesem Hintergrund kann sich der Arzt, der ohne eine auf seine Person bezogene Einwilligung des Patienten operiert hat, nicht darauf berufen, dass der Patient mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen - zumal besser qualifizierten - Operateur einverstanden gewesen sei.

In den vom Bundesgerichtshof am 19.7.2016 entschiedenen Fall wurde ein Patient vom Chefarzt untersucht. Er vereinbarte mit der Klinik, dass die anstehende OP von diesem vorgenommen werden sollte. Tatsächlich wurde er jedoch vom stellvertretenden Oberarzt operiert. Ferner stellten sich bei dem Patienten nach der OP an der operierten Hand erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ein.

Der Fall wurde an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen. Dies hat nun zu entscheiden, ob dem Patienten ein Schmerzensgeld zusteht.

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