Steuerlexikon
Beitragsbemessungsgrenzen 2025
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.Versicherungspflichtgrenze in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr | 73.800 | 73.800 |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat | 6.150 | 6.150 |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 5512,50 | 5512,50 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 8.050 | 8.050 |
Geringfügigkeitsgrenze | 556 | 556 |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 66.150 | 66.150 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 96.600 | 96.600 |
Beitragssätze in Prozent | Ost/West | |
Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
14,6 | |
Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) |
3,6 / 4,2 (1) | |
Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
18,6 | |
Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
2,6 | |
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i.d.R. je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen, auch ein individuell festgesetzter evtl. Zusatzbeitrag der Krankenkassen. Der Durchschnitt beträgt 2025 2,5 %. 1) Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, erhöhte sich zum 1.1.2025 von 3,4 % auf 3,6 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose über 23 Jahren, den der Arbeitnehmer allein trägt, erhöht sich ab dem 1.1.2025 von 0,4 % auf 0,6 %. Kinderlose Versicherte tragen ab dem 1.1.2025 (1,8 % + 0,6 %) 2,4 %, die Arbeitgeber weiterhin 1,8 %, Ausnahme: Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 2,3 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,9 %), der Arbeitgeber 1,3 % des Beitrags zur Pflegeversicherung. |
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