Steuerlexikon
Arbeitgeberbeitrag: Neue Regelungen durch die Flexi-Rente
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25.11.2016 grünes Licht für die sog. Flexi-Rente gegeben. Dadurch können Arbeitnehmer vom kommenden Jahr an flexibler in die Rente einsteigen, kürzer treten oder länger arbeiten. Das Gesetz schafft eine neue Teilrente und ermöglicht sie mit Teilzeitarbeit zu kombinieren.Teilzeit ohne Einbußen: Steuerpflichtige, die mit 63 Jahren in Teilrente gehen, dürfen künftig mehr hinzuverdienen. Bislang drohten drastische Kürzungen von bis zu 2/3, wenn der Hinzuverdienst mehr als 450 ? im Monat betrug. Ab Juli 2017 können Rentnerinnen und Rentner 6.300 ? jährlich anrechnungsfrei hinzuverdienen. Darüber liegende Verdienste werden zu 40 % auf die Rente angerechnet.
Rentner als Minijobber: Minijobber, die bis 450 ? im Monat verdienen, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Altersvollrentner sind davon ausgenommen und rentenversicherungsfrei. Das ändert sich ab 1.1.2017 mit dem Gesetz zur Flexi-Rente. Künftig sind Altersvollrentner, die einer Beschäftigung nachgehen, nur noch nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei.
Weiterarbeit soll sich lohnen: Auch das Arbeiten über das normale Rentenalter hinaus soll sich mehr lohnen. Wer eine vorgezogene Vollrente bezieht und trotzdem weiterarbeitet, erhöht durch die anhaltende Beitragszahlung künftig seinen Rentenanspruch.
Bessere Absicherung des vorzeitigen Renteneintritts: Versicherte sollen früher und flexibler zusätzliche Beiträge in die Rentenkasse einzahlen können, um Rentenabschläge auszugleichen und einen vorzeitigen Renteneintritt besser abzusichern.
Attraktivität für Unternehmer erhöht: Der bisher anfallende gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und somit versicherungsfrei sind, entfällt für 5 Jahre. Darüber hinaus entfällt bei einer Weiterbildungsförderung in Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten das Erfordernis einer Kofinanzierung der Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber, um den Anreiz für die berufliche Weiterbildung in Kleinstunternehmen zu erhöhen.
Stärkung des Ehrenamtes: In einer Entschließung fordert der Bundesrat, Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten grundsätzlich nicht als Einkommen anzurechnen. Ansonsten käme es zu einer unzumutbaren Kürzung von vorzeitigen Alters- und Erwerbsminderungsrenten. Zurzeit sorgt noch eine Übergangsregelung dafür, dass Aufwandsentschädigungen noch bis zum 30.9.2017 nicht als Hinzuverdienst erfasst werden, es sei denn, es liegt eine Zahlung für einen konkreten Verdienstausfall vor.
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